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   BVerwG, 21.12.2001 - 5 C 27.00   

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https://dejure.org/2001,1023
BVerwG, 21.12.2001 - 5 C 27.00 (https://dejure.org/2001,1023)
BVerwG, Entscheidung vom 21.12.2001 - 5 C 27.00 (https://dejure.org/2001,1023)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Dezember 2001 - 5 C 27.00 (https://dejure.org/2001,1023)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Einkommen - Absetzung von Beträgen - Angemessene Höhe - Erwerbstätiger - Einkommen

  • Judicialis

    BSHG § 76 Abs. 2 a Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BSHG § 76 Abs. 2a Nr. 1
    Einkommen, Absetzung von Beträgen in angemessener Höhe für Erwerbstätige vom -; Erwerbstätige, Absetzung von Beträgen in angemessener Höhe vom Einkommen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 115, 331
  • NVwZ 2002, 1255
  • FamRZ 2002, 1027 (Ls.)
  • DVBl 2002, 921
  • DÖV 2003, 302
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 21.07.1994 - 5 C 32.91

    Sozialhilfe - Umschüler

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2001 - 5 C 27.00
    Zwar hat das Berufungsgericht zutreffend gesehen, dass ein thematischer Zusammenhang zwischen § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG F. 1991 einerseits und § 76 Abs. 2 a Nr. 1 BSHG F. 1993 andererseits besteht (vgl. auch BVerwGE 96, 246 ), und zu Recht angenommen, dass der Regelungszweck des § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG F. 1991 (s. dazu BVerwGE 96, 246 ) sich in § 76 Abs. 2 a Nr. 1 BSHG F. 1993 dahin fortsetzt, dass der abzusetzende Betrag zum einen der Deckung eines durch Erwerbsarbeit entstehenden zusätzlichen Bedarfs und zum anderen als Anreiz zu Erwerbsarbeit dient.
  • BVerwG, 26.10.1989 - 5 C 30.86

    Sozialhilfe - Eigenes Einkommen - Hilfesuchender

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2001 - 5 C 27.00
    Zwar hat das Berufungsgericht zu Recht entschieden, dass der Begriff der "angemessenen Höhe" hier ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, dessen richtige Auslegung und Anwendung uneingeschränkter gerichtlicher Prüfung unterliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1989 - BVerwG 5 C 30.86 - zum Begriff "in angemessenem Umfang" in § 84 Abs. 1 BSHG).
  • BSG, 09.11.2010 - B 4 AS 7/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Unzulässigkeit der Pauschalierung

    Mit dem 11. Senat des BSG ist der erkennende Senat in Anlehnung an die Rechtsprechung des BVerwG zu § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG (BVerwG Urteil vom 21.12.2001 - 5 C 27/00, BVerwGE 115, 331) jedoch der Auffassung, dass eine Absetzbarkeit als "Werbungskosten" nur dann erfolgen kann, wenn die Betreuungsaufwendungen infolge der Erwerbstätigkeit entstanden sind (vgl BSG Urteil vom 10.7.2003 - B 11 AL 71/02 R, SozR 4-4300 § 194 Nr. 3 ) .
  • BGH, 12.12.2003 - IXa ZB 225/03

    Pfändungsfreie Bezüge bei der Vollstreckung von Unterhahltsforderungen

    Bei Ermittlung der angemessenen Höhe dieses Betrages besteht keine Bindung an die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (im Anschluß an BVerwGE 115, 331).

    Sie ist, solange die Bundesregierung von der Ermächtigung in § 76 Abs. 4 BSHG zum Erlaß einer entsprechenden Rechtsverordnung keinen Gebrauch gemacht hat, durch den zuständigen Sozialhilfeträger entsprechend den mit der Absetzungsregelung verfolgten Zwecken zu bestimmen, neben der Verschonung des Existenzminimums die Teilnahme des Hilfebedürftigen am Erwerbsleben durch finanzielle Vergünstigung zu fördern und damit die öffentlichen Kassen durch Erzielung eigenen Einkommens zu entlasten (vgl. Hohm in Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG 17. Aufl. § 76 Rdn. 42 f., 49; Kunz in Oestreicher/Schelter/Kunz, BSHG § 76 Rdn. 41; Fichtner/Wenzel, BSHG 2. Aufl. § 76 Rdn. 31; BVerwGE 115, 331, 335).

    Der zuständige Sozialhilfeträger - und auch das Vollstreckungsgericht - bleiben berechtigt, die Beträge, die zur Abgeltung des durch die Erwerbstätigkeit bedingten höheren Lebensaufwandes erforderlich sind, abweichend festzusetzen (vgl. BVerwGE 115, 331, 334, 338).

  • BVerwG, 27.06.2002 - 5 C 43.01

    Sterbegeldversicherung, Übernahme der Beiträge zu einer - im Rahmen der

    Er räumt der Verwaltung weder auf der Grundlage von § 14 BSHG noch von § 76 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ein Ermessen ein, sondern ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff, dessen Auslegung und Anwendung durch die Verwaltung gerichtlich voll überprüfbar sind (vgl. auch Urteil des Senats vom 21. Dezember 2001 - BVerwG 5 C 27.00 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen - zum Merkmal "angemessen" in § 76 Abs. 2 a BSHG).
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